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Erklärung der Bundesregierung

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(Anhang)

Erklärung der Bundesregierung

ANTWORT DER BUNDESREGIERUNG AUF DIE KLEINE ANFRAGE DER ABGEORDNETEN RAINER BRÜDERLE, ERNST BURGBACHER, HELGA DAUB, WEITERER ABGEORDNETER UND DER FRAKTION DER FDP: TEXT DER BUNDESTAGS-DRUCKSACHE 15/1193 VOM 24. JUNI 2003:

1. Wie beurteilt die Bundesregierung grundsätzlich den Wechsel des ehemaligen Kabinettsmitgliedes Dr. Werner Müller auf den Vorstandsposten eines Unternehmens, für das der damalige Bundesminister für Wirtschaft und Technologie, Dr. Werner Müller, ressortverantwortlich zuständig war?

Die Bundesregierung hat keine Bedenken gegen den Wechsel des ehemaligen Kabinettsmitgliedes Dr. Werner Müller auf den Vorstandsposten der RAG Aktiengesellschaft. Weder das Grundgesetz noch das Bundesministergesetz stehen dem entgegen. Das Grundgesetz verbietet in Artikel 66 eine anderweitige Berufstätigkeit für „im Amt befindliche“ Bundesminister. Eine vergleichbare Regelung für ehemalige Bundesminister existiert nicht. Das Bundesministergesetz beinhaltet unter anderem Vorschriften über die Rechte und Pflichten ehemaliger Bundesminister, kennt jedoch keinerlei Berufsverbot für frühere Bundesminister.

2. Wie beurteilt die Bundesregierung den Wechsel des damaligen Bundesministers für Wirtschaft und Technologie, Dr. Werner Müller, zu einem Unternehmen, das am meisten von der vom Bundesminister höchstpersönlich ausgehandelten Verlängerung des Beihilferahmens für die Steinkohle in Brüssel profitiert?

Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.

3. Wie beurteilt die Bundesregierung vor diesem Hintergrund, dass die Ruhrkohle AG mit der Degussa ein gesundes Unternehmen im Zuge der in der Amtszeit von Dr. Werner Müller erteilten Ministererlaubnis für die Fusion E.on-Ruhrgas übernehmen durfte?

Die Bundesregierung sieht keinen Zusammenhang zwischen der Wahl des ehemaligen Bundesministers für Wirtschaft und Technologie, Dr. Werner Müller, zum Vorstandsvorsitzenden der RAG AG und der Ministererlaubnis für die Fusion E.on-Ruhrgas.

4. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung der Tatsache bei, dass der aktuelle Aufsichtsratsvorsitzende der Ruhrkohle AG gleichzeitig Vorstandsvorsitzender der E.on AG zu dem Zeitpunkt war, als E.on die oben genannte Ministererlaubnis beantragt hat?

Die Bundesregierung misst dieser Tatsache keine Bedeutung zu.

5. Was hält die Bundesregierung vom Verhaltenskodex für EU-Kommissare, nach dem sich Mitglieder der EU-Kommission mindestens zwei Jahre nach Ausscheiden aus dem Amt beruflich nicht mit Dingen beschäftigen dürfen, die mit ihrem Aufgabenbereich als EUKommissar zu tun haben?

Steht die beabsichtigte Tätigkeit in Zusammenhang mit dem Ressort, das das Kommissionsmitglied während seiner gesamten Amtszeit geleitet hat, holt die Kommission die Stellungnahme einer hierzu eingesetzten Ethikkommission ein. Entsprechend den Ergebnissen der Ethikkommission entscheidet die Kommission, ob die geplante Tätigkeit mit Artikel 213 letzter Absatz EGV vereinbar ist.

6. Warum gibt es einen vergleichbaren Kodex nicht für Mitglieder der Bundesregierung?

Weder das Grundgesetz noch das Bundesministergesetz verlangen die Einführung eines solchen Kodex. Die Verhaltensmaximen ergeben sich auch für Mitglieder der Bundesregierung aus den normierten Rechten und Pflichten.

7. Sieht die Bundesregierung vor dem Hintergrund des Wechsels des ehemaligen Bundesministers für Wirtschaft und Technologie, Dr. Werner Müller, eine Notwendigkeit, die Einführung eines solchen Verhaltenskodex zu überprüfen?

Nein.

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